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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Mitwirkung des Auftraggebers
Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Arbeitgeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, steckengebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

2. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel, und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, das unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.

3. Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes, sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.

4. Arbeitserfolg
Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion und Ortung sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Es sei darauf hingewiesen, daß bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind. – Gleiches gilt analog für Lecksuche an Druckleitung und Flachdach.

5. Ausführungstermine
Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatzzentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern.

6. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen
Alle Nebenabreden mit unseren Service-Monteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Unsere Service-Monteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden o.ä. Rücksprache mit unserer Technischen Leitung zu empfehlen. Die selbstständige Beantwortung derartiger Fragen ist den genannten Mitarbeitern jedoch im Interesse optimaler Kunden-Information und -Beratung nicht gestattet.

7. Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Motor-Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden. Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (z.B. Hochdruckspüler, Höchstdruckspüler, Kombi-Druckspülsauger, Saugwagen, Flächensauger, Pumpe, Pressluftgerät, TV-Kamera, Ortungsgerät, Leck-Such-Anlage) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u.ä. Nicht von uns zu vertretende Verlustzeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen und von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.

8. Abschlagzahlung
Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagzahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen.

9. Haftung
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

10. Ausschluss der Verantwortung
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch
a. Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht den DIN-Vorschriften gemäß installierten Anlagen;
b. Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 1 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
c. Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2;
d. Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gußeisen, Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen;
e. Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z.B. an Kunststoff- oder Eternit-Abflußanlagen mit Betonverstopfung;
f. austretenden Inhalt der Anlagen;
g. Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden stecken bleiben oder verlorengehen;
h. Arbeiten an Rohr-Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motor-Spirale, Hochdruckschlauch oder Glasfiber-Stab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.

11. Reklamationen
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

12. Rücksendung von Ersatzteilen
Bei Rücksendungen von Ersatzteilen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a. Eine frachtfreie Rücksendung kann nur nach Absprache erfolgen.
b. 25% der Rücknahmekosten gehen zu ihren Lasten.
c. Das Material muss in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein.
d. Eventuell anfallende Ergänzungs- bzw. Auffrischungskosten gehen zu Ihren Lasten.

13. Leistungsverzug des Auftraggebers
Bei Leistungsverzug des Auftraggebers – insbesondere bzgl. Mitwirkung oder Zahlung – sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall können wir 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen. Die pauschale Entschädigung kann nicht, bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu den üblichen Konditionen zu berechnnen.

14. Vertragsänderung
Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.

15. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtkräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.