Wir prüfen Jauchebehälter, Güllebehälter, Güllekeller, Biogasanlagen und Silagessickersaftbehälter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach E-TRwS 792, DIN 11622-2. Als Fachbetrieb nach WHG §45 AwSV und durch die Sachkunde zur Dichtheitsprüfung von Biogasanlagen und JGS Anlagen können wir Ihnen die Dichtheitsprüfung fachgerecht und sachgerecht anbieten.
Eine Entleerung der zu prüfenden Güllebehälter oder Güllekeller ist durch unser neuartiges Messgerät nicht immer zwingend erforderlich. Dies muss vorab aber mit dem Betreiber und der Behörde abgesprochen werden.
Umfassende gesetzliche und technische Regelungen zu JGS-Anlagen befinden sich in der JGS-Anlagenverordnung (JGS-AnlagenV) oder auch in der aktuellen AwsV.
Eine Prüfung nach AwSV ist erforderlich vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung oder nach Stilllegung der Anlage. Prüfintervalle sind alle 5 Jahre, jedoch kann dies auch individuell behördlich angeordnet werden.
Inzwischen wurde die AwSV am 21. April 2017 auch im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit endgültig auf den Weg gebracht.
Wir prüfen mit einem zertifizierten Messgerät des Herstellers Aquametrics. www.aquametrics.de
Wir Prüfen mit dem Prüfsystem AquaJGS und der Software AquaBio und der AquaBox Behälter im gefüllten Bestand. Das Messsystem hat eine geforderte Messgenauigkeit von 0,1mm.
Die Software AquaBio ist eine Softwarelösung zur Durchführung und Protokollierung der Prüfungen von: DIN 11622-2, E-TRwS 792, TRwS 780-1, DIN EN 805
Die VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Biogasanlagen fallen unter diese Verordnung. Die Prüfung darf nur durch einen VAwS-Sachverständigen durchgeführt werden.
Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird - z.B. eine Biogasanlage, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 18 VAwS zu ergänzen. Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation rechtzeitig zu erteilen.
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